Zulässigkeit und Vergütung von Mehrarbeit

VonHagen Döhl

Zulässigkeit und Vergütung von Mehrarbeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat in einem Urteil einige Grundsätze zur Zulässigkeit und Vergütung von Mehrarbeit herausgearbeitet. Es ging um einen Fernfahrer, mit dem im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden vereinbart war. Der Fernfahrer machte die Unwirksamkeit dieser Arbeitszeitregelung geltend und klagte die Vergütung für die über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ein. Die Klage hatte zumindest teilweise Erfolg. Das LAG Thüringen bestätigt, dass eine Arbeitszeitregelung, welche die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, nichtig ist. § 3 Arbeitszeitgesetz lässt eine maximale durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu (6 x 8 Stunden). Anstelle der unwirksamen Arbeitsvertragsregelung trat deshalb die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit. Das Gericht stellt ferner fest, dass jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung zu vergüten ist, wenn eine Vereinbarung zum Freizeitausgleich von Mehrarbeit fehlt oder der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände seiner Beschäftigung nicht zur Inanspruchnahme des Freizeitausgleiches in der Lage ist. Mehrarbeitsstunden, welche die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten, können weder Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Pauschalgehaltes noch Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Freizeitausgleiches sein. Dem Fernfahrer waren daher (nur) 48 Stunden je Woche zu vergüten. In Punkto Beweislast weist das Gericht darauf hin, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Tut er dies unter Angabe von Arbeitsbeginn, Fahrtbeginn, Fahrstrecke, Ankunftszeit, muss der Arbeitgeber Tatsachen dafür vortragen, dass die angegebene Mehrarbeitszeit nicht richtig sein kann.
(LAG Thüringen Urteil vom 19.03.2002 – 5/6/5 Sa 527/99)

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