Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld unwirksam

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des höheren Stundenlohnes nach dem Mindestlohngesetz bisher gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, unwirksam ist.
(LArbG Berlin-Brandenburg 8.10.2015  9 Sa 570/15)

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Lange Tilgungsfrist für Punkte im Fahrereignungsregister

Bei groben Ordnungswidrigkeiten mit einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbot beträgt die Tilgungsfrist für die Löschung im Fahrereignungsregister (früher Verkehrszentralregister Flensburg) gem. § 29 Abs. 1 Nr.2 , § 6 Abs. 1 Nr. 1 s), bb), aaa) StVG i.V.m Anlage 13 zu § 40 FeV  nicht nur 2 sondern 5 Jahre.
Da nur entscheidend ist, ob im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen ist, ist es für die Tilgungsfrist nicht relevant, wenn das Gericht vom Fahrverbot absieht.

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Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt werden kann, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums verlässt.
(LArbG Berlin-Brandenburg 8.10.2015   17 Sa 810/15)
 

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BGH bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes

Der BGH hat die Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking bestätigt.

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten DOSB, einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24.08.2008) nominiert hat.

Der beklagte Verein ist als einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den "Nominierungsrichtlinien 2008" wurden dazu für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 m".

Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der Nichtnominierung u.a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 Euro.

Das Landgericht hatte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hatte sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.

 

Der BGH hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH ist der Beklagte als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren werde das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2015 v. 13.10.2015)

 

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Vom Eishockeypuck am Kopf getroffen

Rund 160 km/h schnell kann ein Eishockeypuck werden und so schwere Verletzungen verursachen. Die Spieler sind durch entsprechende Helme und Kleidung weitgehend geschützt, Zuschauer hingegen nicht.

Plexiglasscheiben und Fangzäune sollen den Schutz der Besucher gewährleisten, doch das funktioniert offenbar nicht immer. So wurde bei einem Spiel in der Deutschen Eishockeyliga (DEL) eine Frau nach eigenen Angaben von einem aus dem Spielfeld geschlagenen Puck getroffen.

Erhebliche Verletzungen an einem Auge und dem Kopf sollen die Folge gewesen sein. Sie verlangte daher vom Veranstalter, dass dieser für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müsse.

Dieser weigerte sich jedoch und bestritt, dass die Verletzungen überhaupt im Rahmen des damaligen Spielbesuches entstanden waren. Außerdem sah es sich von einer etwaigen Haftung befreit, da das Stadion der einschlägigen DIN-Norm 18036 für Eissportanlagen entsprochen haben soll.

Das Landgericht Regensburg verpflichtete in erster Instanz den Veranstalter dem Grunde nach zum Schadenersatz. Dieser legte Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Nach einem Hinweisbeschluss des OLG allerdings, wonach man dort die Sache genauso beurteilen und die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen würde, nahm die der Beklagte das Rechtsmittel aus Kostengründen selbst wieder zurück.

 

Anhand von Zeugenaussagen ging das LG davon aus, dass die klagende Dame tatsächlich von einem Puck getroffen worden war, auch wenn der Fall inzwischen rund drei Jahre zurücklag. Neben ihrem damaligen Sitznachbarn konnte sich auch der Mannschaftsarzt an einen solchen Vorfall erinnern.

Der Unfall war laut Urteil auch auf eine Pflichtverletzung des Veranstalters zurückzuführen. Bei Sportveranstaltungen sind grundsätzlich alle zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz der Zuschauer zu treffen. Dass hier das Stadion nach der entsprechenden DIN-Norm errichtet worden war, ließen die Richter allein nicht genügen.

Soweit nämlich trotzdem eine erkennbare Gefahrenquelle besteht, können gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Dass ein Puck vom Spielfeld in die Zuschauer gelangt, ist keine Ausnahmeerscheinung, sondern kommt nach unterschiedlichen Aussagen entweder mehrfach pro Spiel oder zumindest hin und wieder vor. Diese nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit entsprechender Unfälle gepaart mit den daraus möglicherweise entstehenden schwerwiegenden Folgen hätte den Veranstalter zu weiteren Schritten veranlassen müssen.

Ein Mitverschulden der Dame an dem Unfall war hingegen nicht ersichtlich, sodass die Betreiber-GmbH tatsächlich dem Grunde nach zum vollständigen Schadenersatz verpflichtet ist.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.07.2015, Az.: 4 U 804/15)

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Auskunft über Schenkungen im Erbfall

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben sowohl einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses als auch über Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten tätigte.

Voraussetzung für den letztgenannten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Schenkungen ist jedoch nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Es genügt, wenn ausreichende Anhaltspunkte für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge vorliegen, d.h. Anhaltspunkte für unentgeltliche Zuwendungen durch den Erblasser.

(vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014, 8 O 187/13)

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Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Sofern der Notar jedoch von den Erben nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragt wird, sondern lediglich die Eigenerklärungen der Erben beurkundet, stellt dies nicht das nach § 2314 BGB geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis dar und dieser Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten wäre damit nicht erfüllt.

(Landgericht Kleve, Teilurteil vom 09.01.2015, 3 O 280/14)

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Ladenbesitzer haftet bei Zusammenstoß von „herrenlosem“ Einkaufswagen und Auto

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ladenbesitzer auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen muss, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind, nicht von Unbefugten benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können.
(OLG Hamm 28.09.2015  9 U 169/14)

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Untervermietung ohne erforderliche Erlaubnis des Vermieters kein Grund für eine außerordentliche Kündigung

In der Untervermietung ohne erforderliche Erlaubnis des Vermieters liegt zwar auch dann eine vertragliche Pflichtverletzung, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Die vertragliche Pflichtverletzung reicht in einem solchen Falle aber grundsätzlich nicht aus, um einen Kündigungsgrund für den Vermieter zur Erklärung einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung zu begründen. In der Regel besteht kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Unter-Untervermietung in der Person des Unter-Untermieters, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrages in Betracht kommt.

Beschluss des OLG Dresden vom 30.06.2015, Az.: 5 U 375/15

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Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind unter Berücksichtigung einer erheblichen Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern

Ein Wechselmodell dahingehend, dass sich das Kind abwechselnd zu gleich langen Zeiten beim Vater und bei der Mutter aufhält, darf im Rahmen eines Umgangsverfahrens grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise alle vierzehn Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Bei kleineren Kindern kommt oft noch ein Umgang an einem einzelnen Tag unter der Woche hinzu, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei ihnen das Zeitempfinden ein anderes ist. Abweichend von dem gewöhnlichen Wochenendumgang ist dem Vater das Recht einzuräumen, 14-täglich von donnerstags bis dienstags mit dem Kind zusammen zu sein, wenn eine erhebliche Entfernung zwischen den Wohnorten von Mutter und Vater liegt. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind ist nicht anzuordnen, wenn dies zu einer Verkürzung der Umgangszeit des Vaters führen würde, der durch die weite An- und Abreise schon stark belastet ist.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.07.2015, Az.: 10 UF 173/14