Autor-Archiv Hagen Döhl

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Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam

Das LArbG Frankfurt hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, wirksam fristlos gekündigt werden kann.
(Hessisches Landesarbeitsgericht – 6 Sa 137/17)
 
 

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Fristlose Kündigung des störenden Mieters bei Bedrohung der Nachbarn gerechtfertigt

Das AG München hat entschieden, dass einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden darf.
AG München | 474 C 18956/16
 

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Sorgerechtsübertragung wegen Vereitelung des Umgangs und beabsichtigten Umzug mit dem Kind

Das OLG Dresden hat dem bislang umgangsberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind übertragen, weil der Elternteil, der  bislang das Kind betreute, in der Vergangenheit den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erheblich behinderte und nunmehr beabsichtigt, mit dem Kind in ein anderes Bundesland zu verziehen.

Aus Sicht des Gerichtes kann es bei der Beurteilung der Bindungen des Kindes eine Rolle spielen, dass der bislang betreuende Elternteil durch die Vereitelung des Umgangs eine intensive Beziehung des anderen Elternteils zum gemeinsamen Kind bewusst verhindert hat. Die Verweigerungshaltung des bislang das Kind betreuenden Elternteils hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil kann überdies bei der Beurteilung der Erziehungskompetenz der Elternteile berücksichtigt werden.

OLG Dresden Beschluss vom 19.05.2017, Aktenzeichen 22 UF 241/17

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„Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Vertragsnichtigkeit

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, wenn die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen.

Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 Euro sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 Euro verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 Euro ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

 

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehen dem Auftraggeber keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu, da dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch die vertragliche Grundlage fehlt. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von "Ohne-Rechnung-Abreden" wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

(OLG Hamm 24.11.2017  –  12 U 115/16)

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Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den bisher umgangsberechtigten Elternteil

Das OLG Köln hat sogar dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen, obwohl bisher die Kindesmutter allein für die Kinder sorgeberechtigt war, Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Kindesmutter als bisherige alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder den Umgang der Kinder mit dem Kindesvater vereitelte. Weiter heißt es in der Entscheidung, dass bei der Kindesmutter die für eine gute Entwicklung der Kinder erforderliche Bindungstoleranz zumindest erheblich eingeschränkt ist, wenn nicht sogar gänzlich fehlt.

Die bisherige Weigerung der Kinder, den Umgang mit ihrem Vater wahrzunehmen, ist auf eine bewusste oder auch nur unbewusste Einflussnahme der Kindesmutter zurückzuführen, so dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater nicht der Erlebniswelt der Kinder zuzuordnen ist mit der Folge, dass der Kindeswille hier nicht der entscheidende Maßstab für die gerichtliche Entscheidung sein kann.

 

(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017, II 25 UF 83/17)

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Herausgabe von Vollstreckungstiteln

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Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch

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Entschädigung für Reisende bei Hotelüberbuchung

Der BGH hat entschieden, dass Urlauber neben einer Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen können, wenn sie wegen Überbuchung vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht wurden.

 

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Das Amtsgericht hatte der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung i.H.v. 371,36 Euro zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

 

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung des BGH ist die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zu Recht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10% führe. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa "Fortuna-Reisen" zeigten, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahle der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst treffe und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlasse.

 

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hätten, hatte dagegen Erfolg, da sie begründet ist. Der BGH hat insoweit das Berufungsurteil aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung i.H.v. 600 Euro zugesprochen.

 

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteige.

 

Im Streitfall habe das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es habe angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem "schlechthin unzumutbar" gemacht hätten und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es habe den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100% gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, werde bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise "nutzlos aufgewendet" und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

 

(BGH 21.11.2017 – X ZR 111/16)

 

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Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung für Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und – im Bestreitensfall zu beweisen – dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer jedoch nicht durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3, Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen.

(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2017, Az.: 4 Sa 401/16)