Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung von begehrtem Urlaub ist ohne Rücksicht auf die spätere tatsächlich auftretende Krankheit an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Maßgeblich ist die Wertung durch einen verständigen Dritten.
(BAG, Urteil v. 17.6.2003 – 2 AZR 123/02)
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