Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 01.03.2006 (Az.: 5 AZR 511/05)
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