Aufwendungen, die ein Elternteil tätigt, um den Kontakt zu seinen von ihm räumlich getrennt lebenden Kindern aufrecht zu erhalten, stellen nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar. Das Gericht setzte sich damit ausdrücklich in Widerspruch zu der vom Bundesfinanzhof vertretenen Ansicht, dass Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht würden, keine außergewöhnliche Belastung darstellten, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien (Urteil vom 20.02.2006, Az.: 2 K 3058/04).
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