Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, dass sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muss er diesem – auch für die Fahrzeugversicherung – Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen
(versicherten) europäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.
(BGH Urteil vom 13.4.2005, Az: IV ZR 86/04)
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