Müssen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, so dürfen Arbeitgeber eigene Verwandte von der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz vorzunehmenden sozialen Auswahl ausnehmen. Arbeitgeber dürfen folglich Verwandte auch dann weiterbeschäftigen, wenn sie weniger sozialschutzbedürftig sind, als die gekündigten Arbeitnehmer. Es sei sachgerecht, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigungsentscheidung auf verwandtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Rücksicht nehmen.(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.11.2002 – 4 Sa 25/02)
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