Sieht eine Ausschlussklausel vor, dass Ansprüche innerhalb einer
bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden
müssen, so ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der
Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen.
(BAG 17.7.2003 – 8 AZR 486/02)
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