An die Zahlungsverzugskündigung des Vermieters dürfen keine all zu strengen Anforderungen gestellt werden, deshalb schadet es nicht, wenn sich der Vermieter im Kündigungsschreiben auf eine nicht einschlägige Vorschrift bezieht (hier: § 543 II Nr. 3a statt richtig auf Nr. 3b BGB) bzw. einen Zahlungsverzugsmonat falsch bezeichnet hat (hier: Februar/März des Folgejahres statt richtig Dezember), so lange nur ein zur fristlosen Kündigung ausreichender Saldo bezeichnet und die Kündigung auf diesen gestützt ist.
(LG Berlin, Beschluss v. 21.1.2003 – 65 T 102/02)
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