1. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges muss der Vermieter den Zahlungsrückstand darlegen, nicht ausreichend ist es, wenn hierzu eine Aufstellung überreicht wird, die mit einem Saldovortrag beginnt, aus dem nicht ersichtlich ist, welche unterlassenen Zahlungen, nämlich Mietrückstand oder Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen, diesem zu Grunde liegen.
2. Eine unzureichende Begründung der Zahlungsverzugskündigung kann Klage halber nicht nachgebessert werden.
(LG Hamburg, Urteil v. 8.7.2003 – 316 S 43/03)
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