Altvertrag

VonHagen Döhl

Altvertrag

Die formulargemäße Vereinbarung der vormals längeren gesetzlichen Kündigungsfristen ist in einem Altvertrag auch in einer Fußnote möglich.
(Quelle: BGH-Urteile vom 10.03.2004 – VIII ZR 34/03 und 64/03)

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