Das Recht zur außenordentlichen fristlosen Kündigung wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mieträume steht grundsätzlich auch dem (hier: gewerblichen) Zwischenmieter im Verhältnis zum Hauptvermieter zu.
(Quelle: BGH-Urteil vom 17.12.2003 – XII ZR 308/00)
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