Das heimliche Herstellen von Fotos eines Mieters auf dessen gemieteter Terrasse, das Weitergeben dieser Fotos, die Entgegennahme dieser Fotos durch den Vermieter und die Verwendung dieser Fotos durch Einreichung bei Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter verletzen das allgemeine Persönlichkeítsrecht des Mieters und dessen Recht am eigenen Bild.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Auskunft darüber zu erteilen, von wem er die Fotos erhalten hat
(LG Bonn – 15.12.2005 6 S 235/05)
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