Zivilprozesskosten absetzbar

VonHagen Döhl

Zivilprozesskosten absetzbar

Steuerpflichtigen, denen Kosten aus einem Zivilprozess entstehen, können diese von der Steuer absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, wie das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet.

Kosten aus einem Zivilprozess können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfür muss ein Prozesserfolg zumindest ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: 15 K 2052/12 E).

In dem verhandelten Streitfall hatte der Kläger zivilgerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt.

Der Kläger stürzte im Jahr 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Dabei zog er sich lebensgefährliche Verletzungen zu und musste sich für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung begeben. Mit einer vor dem Landgericht erhobenen Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Hiergegen wandte sich der spätere Kläger mit einem Einspruch. Er behaupteten, die Schadensersatzklage sei erforderlich gewesen, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Zum Zeitpunkt des Prozesses seien die Folgen des Sturzes nicht absehbar gewesen. Insbesondere habe er befürchten müssen, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

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