Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

VonHagen Döhl

Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Es besteht nur dann eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Trennung oder Scheidung einer Ehe, wenn sich der Ehegatte, der die Zustimmung verlangt, auch verpflichtet, den anderen im Innenverhältnis so zu stellen, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde.
Auch wenn es in Zeiten des ehelichen Zusammenlebens auch so praktiziert wurde und der andere Ehepartner auf Grund seiner ungünstigen Steuerklasse keinen Rückforderungswillen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da auch das höhere Einkommen desjenigen Ehepartners, der auf Grund der Steuerklasse weit höheres Einkommen erzielt, dieses als Familieneinkommen zur Verfügung stellte (LG Gießen, Urteil v. 23.2.2000, FamRZ 2/2001, S. 97).

Mit einer ähnlichen Problematik hat sich auch das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 3.5.2000 auseinandergesetzt, wo es ebenfalls um die Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Steuerveranlagung im Trennungsjahr ging und zu etwaigen Schadenersatzansprüchen bei erweigerter Zustimmung (OLG Hamm, Urteil v. 3.5.2000, FamRZ 2/2001, S. 98).

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