Wenn in einem Tarifvertrag (z.B. § 33 Abs. 2 MTArb) geregelt ist, dass ein
Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei
Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
erhält, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Muss ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die
Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht
iSd. Tarifbestimmung.
(BAG Urteil vom 13.12.2001 – 6 AZR 30/01)
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