Zeugnis darf beim Leser keine negativen Schlussfolgerungen ermöglichen

VonHagen Döhl

Zeugnis darf beim Leser keine negativen Schlussfolgerungen ermöglichen

Erteilte Zeugnisse müssen den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an ein Zeugnis entsprechen und dürfen beim Leser keine negative Schlussfolgerungen zulassen, die das berufliche Fortkommen beeinträchtigen könnten. Daher ist bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht auszufüllen; denn dies gibt Anlass zur negativen Schlussfolgerung, dass der Ausstellung des Zeugnisses ein Streit vorausgegangen ist, der die zeitige Aushändigung des Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht hat. Auch muss das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern sein. Sonst kann der Eindruck entstehen, dass sich der Aussteller vom Inhalt des Zeugnisses distanziert.

Beschluss des LAG Hessen vom 21.10.2014, Az.: 12 Ta 375/14

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort