In der Praxis erweist es sich immer wieder als problematisch wer Miter ist, wenn bei Ehegatten nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat, obwohl beide Ehegatten zu Beginn des Vertrages als Mieter aufgeführt sind. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass hier beide Ehegatten Vertragspartner werden (so Landgericht Berlin GE 1999, 1285), während andererseits auch die Auffassung besteht, dass nur derjenige Mieter Vertragspartner wird, der den Vertrag auch unterzeichnet hat (so Landgericht Berlin GE 1998, 298; GE 1995, 1343). Eine andere Kammer des Landgerichtes Berlin hat sich in einem Verfahren aus 2001 noch für einen dritten Weg entschieden: Danach kann der nicht unterzeichnete Ehegatte einem Mietvertrag nachträglich dadurch beitreten, dass er Mieterhöhungserklärungen und eine Duldung der Modernisierung unterzeichnet (Landgericht Berlin GE 2001, 1603). Das Landgericht Onsabrück vertritt die Auffassung, dass nur der Ehemann Mieter und damit Vertragspartner wird, wenn er allein den Mietvertrag unterschreibt, auch wenn seine Ehefrau im Kopf des Mietvertrages als Mieterin genannt wird (Landgericht Osnabrück, WuM 2001, 438).
Über den Autor