vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis

VonHagen Döhl

vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn ein Nachfolger beigebracht wird. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben dann ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.(OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2002 – 9 U 8/02)

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