Eine Autofahrerin wollte von ihrem Grundstück nach links in die Straße einfahren, wo sich auf der ihr zugewandten Fahrbahn gerade der Verkehr staute. Ein freundlicher Autofahrer ließ eine Lücke und winkte die wartende Frau heraus.
Auch den von rechts kommenden Verkehr hatte die Frau beobachtet. Dabei übersah sie jedoch, daß ein von links kommender Motorradfahrer gerade die stehende Fahrzeugkolonne überholte – trotz Überholverbots. Es kam zum Zusammenstoß.
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß insbesondere Motorradfahrer gelegentlich langsam fahrende oder wartende Fahrzeugkolonnen verbotswidrig überholen. Darauf hätte, so die Richter am LG Köln, die Autofahrerin achten müssen. Neben der haltenden Verkehrskolonne hätte auch der von links kommende Überholverkehr beachtet werden müssen.
Allerdings wurde in dem Urteil auch das verkehrswidrige Verhalten des Motorradfahrers berücksichtigt. Wegen des verbotswidrigen Überholens blieb dieser auf der Hälfte seines Schadens sitzen. 50 % des Schadens muß allerdings die unachtsame Autofahrerin tragen.
(Urteil des LG Köln vom 13.07.1995 19 S 423/94)
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