Vorauszahlung

VonHagen Döhl

Vorauszahlung

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiben.
(Quelle: BGH-Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 195/03)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort