Pflichtverletzung bei Vorauszahlung

VonHagen Döhl

Pflichtverletzung bei Vorauszahlung

Allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung die später entstandenen Kosten deutlich unterschreitet, führt noch nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen, zu bejahen (im Anschluss am BGH-Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 195/03, NJW 2004, 1102).
(Quelle: BGH-Urteil vom 28.04.2004 – XII ZR 21/02)

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