Voraussetzung für Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

VonHagen Döhl

Voraussetzung für Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Das VG Trier entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einem entsprechendem Verkehrsverstoß erst erfolgen darf, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.

Im zu entscheidenden Fall hatten Polizeibeamte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h auf der A1 in einem Baustellenbereich den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen/Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage.

Das VG Trier hat entschieden, dass der Landkreis notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen hat.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug beispielsweise die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung. Der zuständige Landkreis habe mit diesem Vorgehen weitere notwendige Ermittlungsmaßnahmen unterlassen, die vor dem Hintergrund der fehlenden Aufklärungsbereitschaft der "Seniorchefin" jedoch geboten gewesen seien. Zielführend wäre gewesen, durch Befragung der "Seniorchefin" oder durch einen Auszug aus dem Handelsregister zu ermitteln, wer Geschäftsführer oder sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft ist und diese Person alsdann zu befragen. Erst wenn diese Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte eine Fahrtenbuchauflage verfügt werden dürfen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.

VG Trier 1. Kammer 1 L 349/15.TR

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