Grundsätzlich liegt in der Angabe der Flächengröße lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung, die der Beschreibung des Mietobjektes dient (OLG Hamm WM 1998, 77; LG Hamburg WM 1990, 497; LG Münster WM 1990, 146; a.A. Sternel, II Rn.529). Daher führt die unzutreffende Angabe einer bestimmten Größe im Regelfall nicht zu einem Fehler der Mietsache. Dafür muss die Flächendifferenz erheblich sein und die Gebrauchstauglichkeit gerade durch die geringere Fläche erheblich beeinträchtigt werden(OLG Dresden NZM 1998, 184 = WM 1998, 144 = ZMR 1998, 417). Das ist zumeist nicht der Fall. Die Miete ist regelmäßig Speziesschuld. Gemietet wird eine bestimmte, bei oder vor Vertragsschluss besichtigte Sache. In diesem Fall wird die Mietsache nicht dadurch mangelhaft, dass sie im Mietvertrag falsch beschrieben wird (Kandelhard in Herrlein/Kandelhard, § 536 Rn. 32).Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn die Vertragsparteien einen konkreten Quadratmeterpreis vereinbart und die Miete hiernach berechnet haben. Das OLG Köln (NZM 1999, 73 [=WM 1999, 282]) bejaht auch ohne konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung einen Mangel, wenn die Flächenangaben nach den Parteivorstellungen die Miethöhe beeinflusst haben.
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