verspätete Rückgabe der Mietsache

VonHagen Döhl

verspätete Rückgabe der Mietsache

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters, sondern sofort und automatisch. Die Höhe dieser Entschädigungb entspricht der bisherigen Miete, kann aber auch höher sein, wenn der ortsübliche Mietzins über der bisherigen Miete liegt.
(BGH, Urteil vom 14.7.1999, XII 215/97)

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