Zahlt der Mieter die Miete nicht mehr, verursacht er dennoch regelmäßig weitere Kosten. Zurückzuführen ist die darauf, dass neben der Miete unter anderem auch Kosten für den Verbrauch von Energie, Wasser und sonstigen Medien anfallen.
Die bisherige höhere Meinung (z.B. OLG Köln, NZM2000,1026=NJWRR2001,301) geht auch im Gewerbemietrecht davon aus, dass die Unterbindung der Versorgung mit Wärme, Strom und Wasser sowie sonstigen vom Vermieter üblicherweise zur Verfügung gestellten Leistungen eine Besitzstörung im Sinne der § 862, 859 I BGB und damit unzulässig ist.
Das Kammergericht Berlin hat in einer – wie wir meinen überzeugenden – Entscheidung hingegen die Auffassung vertreten, durch die Kündigung werde das Mietverhältnis beendet. Pflichten können sich daraus für den Vermieter nicht mehr ergeben. Daraus folge, dass eine vertragliche Pflicht zur Lieferung der erwähnten Nebenleistungen nicht (mehr) bestehen könne.
Die höhere Meinung verkenne, dass durch eine Versorgungssperre auch keine Besitzstörung erfolge. Denn allein die fehlende Lieferung von Wasser, Strom und Wärme beeinträchtige die Ausübung des Besitzes nicht. Bei diesem handele es sich um die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft. Diese sei weiterhin unabhängig von der Lieferung der Nebenleistungen möglich. Beeinträchtigt werde durch das Verhalten des Vermieters allenfalls der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache. Es sei eine schuldrechtliche Pflicht des Vermieters, diesen zu ermöglichen. Wenn der Vertrag durch die Kündigung jedoch beendet sei, besteht diese Pflicht nicht fort. Eine Besitzstörung oder Besitzentziehung habe dies nicht zur Folge, weil die Sachherrschaft des Nutzers erhalten bleibe.
(Kammergericht NZM2005,65=NJW-RR20041665)
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