Nach fristloser Kündigung des Wohnungsmietvertrags wegen Zahlungsverzugs kann gegen den Räumungsbeklagten vor Ablauf der zweimonatigen Schonfrist Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden, wenn die Frist für die Verteidigungsanzeige ohne Reaktion von Beklagtenseite abgelaufen ist.
(LG Hamburg, Beschluss vom 5.3.2003 – 311 T 16/03)
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