Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gem. §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 2 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
(Quelle: BGH-Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04)
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