Unwandlungsfall

VonHagen Döhl

Unwandlungsfall

Wohnungseigentum ist auch dann „nach der Überlassung an den Mieter“ i. S. d. § 564 B Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB a. F. begründet worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und mit dem Tode des damaligen Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein.
(Quelle: BGH-Urteil vom 09.07.2003 – VIII ZR 26/03)

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