Verjährung von Ansprüchen gegen Architekten

VonHagen Döhl

Verjährung von Ansprüchen gegen Architekten

In Architektenhaftungsfällen spielt die Verjährung immer wieder eine überragende Rolle. Denn aus der Vielzahl der Baubeteiligten ist oft der Architekt der letzte, der vom Bauherrn noch in Anspruch genommen werden kann. Wann also beginnt die meist fünfjährige Verjährung? Antwort: Mit der Abnahme der Architektenleistung. Eine förmliche oder ausdrückliche Abnahme gibt es aber so gut wie nie. Also muss man nach einem Ersatz suchen. Das kann eine „schlüssige“ Abnahme sein, zum Beispiel die vollständige Zahlung des Honorars. Aber auch die endgültige Abnahmeverweigerung lässt die Verjährung beginnen. Auch diese muss nicht ausdrücklich erklärt werden. So kann etwa in der Geltendmachung eines Schadensersatzes und in der Beauftragung eines neuen Architekten eine „schlüssige“ Abnahmeverweigerung liegen, die die Verjährung des Haftungsanspruchs gegen den Architekten beginnen lässt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 – 5 U 95/06

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