Bauträgerrecht

VonHagen Döhl

Bauträgerrecht

Bauträger – das gilt auch für alle anderen “Zwischenunternehmer”, wie GU, GÜ und andere – finden sich mitunter in der angenehmen Situation, dass die Ansprüche ihrer Kunden gegen sie selbst verjährt oder anderweitig – zum Beispiel durch Vergleich – erledigt sind. Gleichwohl haben sie noch Ansprüche gegen ihre Nachunternehmer. Können sie die noch geltend machen? “Nein”, sagt das OLG Frankfurt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Einem Bauträger steht also gegenüber einem Bauhandwerker kein Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu, wenn feststeht, dass Ansprüche der Erwerber gegen den Bauträger wegen dieses Baumangels verjährt sind. (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2009 – 10 U 264/07)

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