Mindestlohn bei Leiharbeit

VonHagen Döhl

Mindestlohn bei Leiharbeit

Die Geltung des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 2. Juni 2005 ist durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt worden. Dadurch findet er auf alle Arbeitsverhältnisse im räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags Anwendung. Leiharbeitnehmer werden nur erfasst, wenn der Betrieb des Entleihers in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.

Hinweis:

Der Kläger – gelernter Maler – erhielt 7 Euro Stundenlohn als Produktionshelfer in einem Zeitarbeitsunternehmen.
Von Februar bis April 2007 wurde er bei einem Kunden seines Arbeitgebers zu Malerarbeiten eingesetzt. Dieser Kunde betreibt keinen Maler- oder Lackierbetrieb.
Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns (7,85 Euro) für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk nicht zu.
Der Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Mindeststundenlohns i.H.v. 7,85 Euro brutto ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG. Der Kläger ist nicht tarifgebunden und der TV-Mindestlohn ist nicht nach den Vorschriften des TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Die Anwendbarkeit des Mindestlohns für Maler folgt auch nicht aus § 1 Satz 3 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 31. August 2005. Diese Verordnung erstreckt zwar die Geltung der Tarifnormen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, setzt aber voraus, dass deren Arbeitsverhältnisse in den räumlichen, betrieblichen und personellen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Entleiherbetrieben außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags wird von der Verordnung nicht geregelt.
(BAG 21.10.2009 – 5 AZR 951/08)

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