Es widerspricht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die bis zur Betriebsschließung in der Insolvenz tatsächlich weiterbeschäftigt wurden, (nur) die Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen sein sollen, die vom Insolvenzverwalter unter Fortzahlung Ihrer Bezüge einseitig freigestellt wurden, da die Vergütung nicht als Leistung zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnis eintreten, angesehen werden kann. Ebenso sachwidrig kann sich die vollständige Herausnahme aus den Sozialplanleistungen bei einem verweigerten Übertritt in eine so genannte Transfergesellschaft darstellen, wenn es sich dabei nicht um ein zumutbares Arbeitsplatzangebot im Sinne des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG handelt.
(LAG Bremen Urteil vom 22.01.2009 – 3 Sa 153/08)
Über den Autor