Verfrühte Rückgabe von Mieträumen

VonHagen Döhl

Verfrühte Rückgabe von Mieträumen

Gibt der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten oder den ortsüblichen Mietzins verlangen (§ 757 Abs. 1 BGB). Ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn der Vermieter die Mietsache, die ihm zur Rückgabe angeboten wird, nicht annimmt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter die Rücknahme ablehnt, weil er zu Unrecht der Ansicht ist, das Mietverhältnis bestehe fort, oder wenn sich die Räume in beschädigtem Zustand befinden und der Vermieter die Entgegennahme deshalb ablehnt.

Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der gemieteten Räume grundsätzlich auch vor dem Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt ohne Einschränkungen jedoch nur dann, wenn der Beendigungstermin naht oder unmittelbar bevorsteht. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, die Rückgabe der Räume fünf Monate vor Vertragsbeendigung zu akzeptieren. Versäumt es der Mieter dann, bei Beendigung der Mietzeit die Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben, schuldet er diesem weiterhin die Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB.
(Urteil des OLG Dresden vom 20.06.2000 23 U 403/00)

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