Bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stellt eine erhebliche nicht hinnehmbare Belästigung eines Rechtsanwaltes dar.
Macht der Absender einer Werbe-E-Mail eine Einwilligung des Adressaten geltend, weil dieser sich in dessen Hompage eingelockt und dort persönliche Daten, insbesondere seine E-Mail-Adresse, eingegeben habe, so muss der Absender die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür beweisen.
(AG Hamburg, Urteil v. 20.6.205 – 5 C 11/05)
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