Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

VonHagen Döhl

Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muss nicht nur in der
vorgeschriebenen Form erstellt, sondern im allgemeinen auch in dieser
Form zugegangen sein. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Schriftstück
dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße
(Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muss
der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück
erlangt haben.
(LAG Hamm 04.12.2003 4 Sa 900/03)

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