Telekommunikation

VonHagen Döhl

Telekommunikation

Wenn ein Teilnehmer von einem Telekommunikationsunternehmen die Wiederherstellung eines Telefonanschlusses verlangt, begehrt er die Behebung eines faktischen Nutzungshindernisses hinsichtlich des Anschlusses. Der Telekommunikationsanbieter hat sofort nach Kenntniserhalt zu prüfen, vor welchem Hintergrund das angezeigte Hindernis besteht. Im Rahmen des telekommunikationsrechtlichen Massengeschäftes ist mithin sicherzustellen, daß binnen kürzester Frist aufgeklärt wird, ob eine telekommunikationsrechtliche Sperre verhängt worden ist oder technische Unzulänglichkeiten Ursache für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit bilden. Die Frage der telekommunikationsrechtlichen Sperre ist in Anbetracht des informationstechnisch gestützten Auftrittes der Verfügungsbeklagten durch einen bloßen „Knopfdruck“ unter dem Kundenkonto zu recherchieren und abzuklären. Bei Feststellung des Nichtvorliegens einer Sperre im Sinne von §§ 19 TKV, 45 k TKG ist unverzüglich das Verfahren zum Entstörungsdienst i. S. v. §§ 12 TKV, 45 b TKG gegenüber den internen Diensten einzuleiten und umzusetzen.
AG Hamburg 25.7.2007 6 C 45/07

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort