Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Finanzmakler die weitere Versendung von Werbemail an eine Anwaltskanzlei untersagt wird, kann 10.000,00 € betragen.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 29.9.2006 – 14 W 590/06 – AGS 2006, 561).
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