Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln erhalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, sodass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senaturt. v. 23.06.2004, VIII – ZR 361/03).
(Quelle: BGH-Urteil vom 22.09.2004 – VIII ZR 360/03)
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