1. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist wirksam.
2. Eine Quotenabgeltungsklausel ist jedenfalls dann wirksam, wenn
a) der Kostenvoranschlag nicht verbindlich ist,
b) die Fristen und Prozentsätze sich an den üblichen Renovierungsfristen ausrichten und
c) dem Mieter nicht untersagt ist, die Arbeiten vor Ende des Mietverhältnisses selbst auszuführen.
3. Die nach altem Recht erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB a. F. verlangte nur die Setzung der Frist.
(Quelle: BGH-Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 215/03)
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