Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist, sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Türsprechanlage eines Hauses Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseingentümer. Die Kosten der Reparatur einer solchen sprechstelle sind daher vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
(OLG Köln, Beschluss v. 26.8.2002 – 16 WX 126/02)
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