Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren oder auf Klage hin rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. § 90 Abs. 9 a SGB IX hat auch ab 01.05.2004 nichts an der einschlägigen Rechtsprechung des BAG geändert.
LAG Köln – 16.06.2006 12 Sa 168/06
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