Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

VonHagen Döhl

Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

Der AN kann Sicherheit nach § 648a BGB auch nach der Abnahme fordern.Leistet der AG die Sicherheit nicht, kann der AN den fälligen Werklohn einklagen. Der AG kann dem kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB entgegensetzen. Er kann die Werklohnforderung nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Mängel mindern bzw. nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(OLG München vom 21.01.2003 – 13 U 4425/02)

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