Schwerbehinderung – Redaktionsversehen in § 90 II a SGB IX

VonHagen Döhl

Schwerbehinderung – Redaktionsversehen in § 90 II a SGB IX

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist in einer neuen Entscheidung der Ansicht, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung des § 90 II a SGB IX ein Redaktionsversehen unterlaufen und demzufolge das Wort „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen ist.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entfällt der besondere Kündigungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist ODER wenn das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 I 1 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragsstellers nicht treffen konnte.
Die Verknüpfung der beiden Alternativen durch ein „ODER“ ist jedoch sinnwidrig, da in diesem Fall der besondere Kündigungsschutz bereits immer dann entfallen würde, wenn ein Antrag vor Ausspruch einer Kündigung noch nicht beschieden ist. Dies widerspricht erkennbar der Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesbegründung, wonach die Regelung des § 90 II a SGB IX lediglich besondere Fälle einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in Erwartung einer möglichen Kündigung verhindern soll. Diesem Zweck wird die Norm nur gerecht, wenn das „ODER“ als „UND“ gelesen wird, da nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass der Kündigungsschutz aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers – nämlich der fehlenden Mitwirkung im Feststellungsverfahren – entfällt.

Diese Begründung ist überzeugend.
(Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 29.10.2004 – 13Ca5326/04)

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