Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

VonHagen Döhl

Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

Der BGH hatte zu entscheiden, ob dem Mieter Ansprüche gegen den Vermieter zustehen, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei.

Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH kommt eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV (Trinkwasserverordnung) gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht. Gleichwohl könne das Urteil des LG Berlin keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt habe.

(BGH 6.05.2015  VIII ZR 161/14)

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