Rechtzeitige Annahme des Mietvertragsangebotes durch GbR und Schriftform

VonHagen Döhl

Rechtzeitige Annahme des Mietvertragsangebotes durch GbR und Schriftform

Ein Mietvertragsangebot wird im Bereich der gewerblichen Mieter auch dann noch rechtzeitig im Sinne von § 147 II BGB angenommen, wenn die Annahmeerklärung 2 ½ Wochen nach Unterbreitung des Angebotes zugeht. Wegen der Wertung in § 149 BGB müsste der Antragende, der die Annahme für verspätet hält, dies dem Erklärenden umgehend mitteilen, um sich aus der vorgeblichen Verspätung folgende Rechte zu erhalten. Seit der Anerkennung der Außen-GbR als rechtsfähig brauchen bei Mietvertragsabschluss seitens einer GbR nicht sämtliche GbR-Gesellschafter zu unterschreiben bzw. bei der Unterschriftsleistung vertreten sein. Dass ein Gesellschafter dabei die GbR vertritt, kann sich aus den Umständen – z.B. einem beigefügten Stempelaufdruck mit der „Firma“ der GbR – ergeben. Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn die Laufzeit des Mietvertrages wegen des offenen Planungs- und Bautenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die später zu protokollierende Übergabe der Mieträume gekoppelt wird, soweit der Mietvertrag auf die später auch tatsächlich errichtete Urkunde verwiesen wird, die ihrerseits wiederum hinreichend auf den Mietvertrag verweist; dann nämlich ist auf zulässige Weise eine – spätere – Anlage zum Mietvertrag geschaffen worden.
(OLG Dresden, Urteil v. 31.8.2004 – 5 U 946/04)

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