Auch wenn ein Unternehmen einen seiner Betriebe (z.B. eine Verkaufsfiliale einer Handelskette) vollständig schließt und den Arbeitnehmern kündigt, kann es sinnvoll sein, die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen.
Immerhin ist es durchaus möglich, dass auch in einem solchen Fall die Kündigung unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam ist. Auch kann geprüft werden, ob ein besonderer Kündigungsschutz für Wehrdienstleistende, Eltern in der Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder schwer behinderte Menschen besteht.
Auszubildende können in der Regel wegen einer Betriebsstilllegung nicht gekündigt werden, sondern müssen in einer anderen Filiale weiter ausgebildet werden.
Unwirksam könnte die Kündigung auch wegen einer unzureichenden oder fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung sein.
Selbst wenn sich die Kündigung als wirksam erweisen sollte, bestehen möglicherweise Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung oder eines Nachteilsausgleiches nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ein Nachteilsausgleich muss beispielsweise bezahlt werden, wenn es das Unternehmen versäumt hat im Falle einer Betriebsänderung – zu der in der Regel auch eine Betriebsschließung gehört – einen Interessenausgleich (Sozialplan) mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
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