Prostitution im Wohnhaus ist ein Mangel der Mietwohnung unabhängig von Stand und Wandel eines gesellschaftlichen Werturteils über die Prostitution. Der Mieter ist (hier: ohne Abmachung) zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
(AG Köln, Urteil vom 25.3.2002 – 22 C 324/01)
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