Wer eine Fernabsatztätigkeit über den Online-Marktplatz eBay betreibt, muss die Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts von einem Monat aufklären. Die Widerrufsfrist beträgt damit nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.08.2006 nicht nur zwei Wochen. Die Zweiwochenfrist gelte nur, wenn die Belehrung bei Vertragsschluss erfolge, wobei dies in Textform zu geschehen habe. Der Textform genüge eine Belehrung, die – wie beim Verkauf über eBay üblich – lediglich im Internet eingestellt und abrufbar sei, aber nicht.
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